AIFM und Verwahrstellen

Financial Lines Büroarbeit

Police AIFM und Police Verwahrstellen

Gerade die bislang wenig regulierte Branche der geschlossenen Fonds erfuhr mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eine umfassende Regulierung. Für Fondsmanager entstanden dadurch im Tagesgeschäft viele neue Herausforderungen. Hierzu gehörten neue Zulassungsbedingungen, ein deutlich höherer bürokratischer Aufwand durch erweiterte Berichtspflichten und vor allem die dem eigenen Risikoprofil angemessenen zusätzlichen finanziellen Mittel.

Um den erweiterten Eigenmittelanforderungen zur Absicherung von operationellen Risiken gerecht zu werden, bieten wir Fondsmanagern als erster Anbieter am deutschen Versicherungsmarkt ein Produkt zum Schutz vor Berufshaftungsrisiken. Dabei berücksichtigen wir die spezifischen Anforderungen der AIFM-Richtlinie.

Vorteile

Mit unserer AIFM-Police begegnen Fondsmanager nicht nur den Kapitalanforderungen nach § 25 Abs. 6 KAGB sondern sichern sich zudem folgende Vorteile:

  • Schutz des Eigenkapitals im Schadenfall durch hohe Deckungssummen

  • Reduzierung der Eigenkapitalkosten durch Anrechnung der Deckungssumme als Eigenmittel

  • Flexibilität durch jährliche Anpassung des Versicherungsschutzes

Als Anbieter von Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen betreuen wir seit vielen Jahren Fondsmanager und Emissionshäuser in diesen Sparten und verfügen über umfassende Spezialkenntnisse in diesem Segment.

Bedeutung des KAGB für den Versicherungsschutz

Eine weitere wesentliche Neuerung des KAGB stellt die Pflicht des Fondsmanagers zur Beauftragung einer sogenannten Verwahrstelle dar. Manager geschlossener Fonds müssen künftig eine Verwahrstelle zur Verwahrung der Vermögensgegenstände der Anleger sowie zur Übernahme bestimmter im KAGB aufgeführter Kontrollfunktionen in ihr Geschäftsmodell einbinden. So soll eine strikte Trennung von Vermögensverwaltung und Vermögensverwahrung gewährleistet werden.

Nach dem KAGB besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Treuhänder, der berufsständischen Regeln unterliegt (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.), als Verwahrstelle zu beauftragen. Um als Treuhänder tätig zu werden, benötigt der Berufsträger nach einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtend Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung.

Da die Verwahrstellentätigkeit des Treuhänders regelmäßig nicht von der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung umfasst ist, besteht die Notwendigkeit für den Treuhänder, Versicherungsschutz separat einzukaufen. Entsprechende Versicherungslösungen bieten wir Ihnen beziehungsweise Ihren Verwahrstellen ebenfalls gerne an.